Satzung des Universitäts-Karate-Dojos Karlsruhe e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Universitäts-Karate-Dojo Karlsruhe“, hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Karate-Verbandes Baden-Württemberg e.V. und des Deutschen Karate Verbandes e.V.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Den Satzungszweck verwirklicht der Verein dadurch, dass er sich für eine von der Achtung der Würde des Menschen getragene sportliche Lebensführung mit dem Ziele der körperlichen und geistigen Gesunderhaltung einsetzt. Zu diesem Zwecke widmet sich der Verein der Pflege und Förderung von Karate, dessen sportliche Ausübung wegen seiner zugleich erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werte der körperlichen und geistigen Entwicklung seiner Mitglieder dient. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es können jederzeit Trainer*innen angestellt werden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein vertritt den Amateursportgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied (aktiv und passiv) kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Aktive Mitglieder sind Sport treibende Mitglieder, die Mitgliedsbeitrag gemäß §6 der Vereinssatzung bezahlen. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Aufgaben des Vereins durch Mitgliedsbeitrag unterstützen und fördern, ohne am regelmäßigen Sportgeschehen teilzunehmen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird erst wirksam mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern sowie die Satzung anzuerkennen.
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig, muss aber bis zum 30. November für das folgende Jahr durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen. Das Mitglied hat bei Austritt keinen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Jahresbeitrages.
§ 5 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, insbesondere wenn:
- das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,
- das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und diesen nach Setzen einer Nachfrist, bei welcher auf den Ausschluss hinzuweisen ist, nicht fristgemäß beglichen hat,
- eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand vorliegt, dass eine weitere Beitragszahlung grundsätzlich abgelehnt wird.
Gegen die Beschlussfassung über den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats bei der/dem Vorsitzenden eingelegt werden. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
§ 6 Beiträge
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge können nicht rückwirkend erhöht werden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Zu den Pflichten der Vereinsmitglieder gehören:
- Zahlung der festgelegten Beiträge,
- Beachten der Vereinssatzung und der Ordnung des Vereins.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand hat folgende Mitglieder:
- 1. Vorsitzende(r)
- 2. Vorsitzende(r)
- Schatzmeister*in
- Geschäftsführer*in
- Sportdirektor*in
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende.
Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Die Abstimmung im Vorstand erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsgemäß angehörenden Mitglieder anwesend ist. Der Vereinsvorstand wird für die Dauer eines Jahres von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet – vorbehaltlich Tod oder Amtsniederlegung – unabhängig von der Wahlperiode erst, wenn ein anderes Mitglied für ihn gewählt wurde und der/die Betreffende das Amt angenommen hat.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen. Auch ist es zulässig, ein freigewordenes Amt mit einem anderen Amt zu vereinigen. Ausgenommen davon sind die Ämter des/der 1. und 2. Vorsitzenden.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Funktionen, die in der Satzung des Vereins vorgesehen sind, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über solch eine Vergütung trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand 14 Tage vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann innerhalb eines Monats durchzuführen.
Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, ist durch den/die Protokollführer*in, welcher/welche zu jeder Mitgliederversammlung von dieser gewählt wird, ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem Protokollführer*in zu unterzeichnen.
Mitgliederversammlungen können präsent oder virtuell (Online-Verfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legimitationsdaten und einem gesonderten Zugangscode zugänglichen Chatraum abgehalten werden.
Im Onlineverfahren wird der jeweils nur für diese aktuelle Veranstaltung gültige Zugangscode mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, bekannt gegeben.
§ 10 Ablauf und Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden und wenn er/sie verhindert ist, von seinem/ihrem Vertreter geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte,
- Entlastung des Vorstandes,
- Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Satzungsänderungen
Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit, die Eintragung in das Vereinsregister.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Ladung zu dieser
Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtjugendausschuss Karlsruhe e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und sportliche Zweck der Jugend- und Bildungsstätte Baerenthal zu verwenden hat.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26.6.1978 errichtet.
Die aktuelle Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 29. Nov 2023 verabschiedet.